Meldewesen
Aufsichtsbehörden
Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden werden zu vorgegebenen Fristen, fernmündlich und schriftlich informiert, wenn die geltenden Überprüfungsschwellen überschritten wurden. Außerdem gemeldet werden festgestellte Kontaminationen, wenn kein Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen angegeben war und Dosimeter nicht auswertbar sind.
Finden Sie hier die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde!
Überprüfungsschwellen:
Ganzkörperdosis Hp(10) | Augenlinsendosis Hp(3) | Teilkörperdosis Hp(0,07) | |
Monatsbericht | > 2mSv > 1mSv + Geschlecht „w“ / Alter U45 |
> 2mSv > 1mSv + Geschlecht „w“ / Alter U45 |
> 50mSv |
Sondermeldung | > 6mSv > 2mSv + Geschlecht „w“ / Alter U45 > 1mSv / Alter U18 |
> 6mSv > 2mSv + Geschlecht „w“ / Alter U45 1mSv / Alter U18 |
> 150mSv |
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Weitergabe der Personendaten
Die Messstellen in Deutschland sind verpflichtet, Personendosisfeststellungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden (siehe oben) und an das Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz regelmäßig zu melden (personenbezogene Daten und Dosiswerte). Die Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung gestattet den Messstellen die Weitergabe der personenbezogenen Daten und Dosiswerte im Bedarfsfall auch an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.