Bemerkungen
Dosimetrie von A bis Z
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie ausführliche Erläuterungen zu den auf den Ergebnisberichten aufgedruckten Codierungen. Alle Bemerkungen werden in den aktuellen Ergebnisberichten im Klartext angegeben.
Bemerkung | Erläuterung | Empfohlene Maßnahme |
Dosiswert ohne Angabe einer Bemerkung | Das Dosimeter wurde entsprechend seinem vorgesehenen Einsatzzweck von vorne bestrahlt.
Dosiswert ist innerhalb der zulässigen Fehlertoleranzen korrekt. |
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Hinweis auf Vorhandensein einer Beta-Strahlenquelle (@) | Eine Messwertanalyse des Dosimeters hat einen Hinweis auf das Vorhandensein einer Beta-Strahlenquelle und/oder niederenergetischer Photonen ergeben.
Die Auswertung ist korrekt, aber die Dosis kann auf unzulässige Weise zustande gekommen sein (Beispiele: Kontamination, das Dosimeter wurde im Kontrollbereich vergessen oder durch eine Gepäckdurchleuchtungsanlage). |
Die Bestrahlungsumstände, die zu dieser Meldung geführt haben, sind abzuklären. |
Dosimeter schräg bestrahlt (B) | Das Dosimeter wurde schräg bestrahlt.
Die Auswertung ist korrekt, aber die Dosis kann auf unzulässige Weise zustande gekommen sein (Beispiele: Kontamination, das Dosimeter wurde im Kontrollbereich vergessen oder durch eine Gepäckdurchleuchtungsanlage). |
Die Bestrahlungsumstände, die zu dieser Meldung geführt haben, sind abzuklären. |
Dosimeter defekt – nicht auswertbar (E) | Das Dosimeter ist nicht auswertbar, da es beschädigt in der Auswertungsstelle eingegangen ist. Die Kosten für die Wiederbeschaffung des Dosimeters werden berechnet.
Der Ergebnisbericht enthält keinen Dosiswert und es erfolgt Meldung an die Aufsichtsbehörde. |
Bei amtlichen Dosimetern muss eine Ersatzdosis festgelegt werden. |
Dosimeter nicht auswertbar – Maschinenfehler (M) | Aufgrund einer betrieblichen Störung in der Messstelle kann für das Dosimeter keine Auswertung erfolgen.
Der Ergebnisbericht enthält keinen Dosiswert und es erfolgt Meldung an die Aufsichtsbehörde. |
Bei amtlichen Dosimetern muss eine Ersatzdosis festgelegt werden.1 |
Blister-Verpackung beschädigt – keine Auswertung (O) | Die OSL Blister-Verpackung ist beschädigt oder fehlt. Eine amtliche Auswertung ist nicht möglich.
Der Ergebnisbericht enthält keinen Dosiswert und es erfolgt Meldung an die Aufsichtsbehörde. |
Bei amtlichen Dosimetern muss eine Ersatzdosis festgelegt werden. |
Messzeitüberschreitung – nicht auswertbar (T) | Das Dosimeter ist außerhalb der Messzeit zurückgeschickt worden und somit nicht mehr auswertbar. Entsprechend den Richtlinien ist die Messstelle verpflichtet, eine Meldung bei der zuständigen Behörde und dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten zu machen.
Der Ergebnisbericht enthält keinen Dosiswert und es erfolgt Meldung an die Aufsichtsbehörde. |
Bei amtlichen Dosimetern muss eine Ersatzdosis festgelegt werden. |
Automatischer Verlust (X) | Keine Rücksendung des Dosimeters innerhalb der maximal zulässigen Messzeit. Entsprechend den Richtlinien ist die Messstelle verpflichtet, eine Meldung bei der zuständigen Behörde und dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten zu machen. Die Kosten für die Wiederbeschaffung des Dosimeters werden berechnet.
Der Ergebnisbericht enthält keinen Dosiswert und es erfolgt Meldung an die Aufsichtsbehörde. |
Bei amtlichen Dosimetern muss eine Ersatzdosis festgelegt werden. |
Ersatzdosis | Wegen fehlerhafter oder unterbliebener Messung der amtlichen Personendosis hat die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festgelegt. | |
Eilauswertung | Sonderauswertung nach Antrag durch den SSB. Diese erfolgt innerhalb eines Tages nach dem Eintreffen des Dosimeters in der Messstelle. Es wird eine Zusatzgebühr berechnet. | |
Nachzügler | Das Dosimeter wurde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zurückgesendet. Es wird eine Zusatzgebühr berechnet.
Wenn die Rücksendung innerhalb der zugelassenen Messzeit erfolgt, ist der Dosiswert innerhalb der zulässigen Fehlertoleranzen korrekt. (siehe auch Bemerkung T). |
In Zukunft sollte vermieden werden, dass Dosimeter verspätet zurückgesandt werden. |
Sondermeldung erfolgt | Entsprechend den Richtlinien über Anforderungen an Personendosismessstellen ist die Messstelle verpflichtet, in folgenden Fällen eine sofortige Sondermeldung bei der zuständigen Behörde und dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten zu machen:
· Ganzkörperdosis Hp(10): 6 mSv oder; 2 mSv bei Frauen jünger als 45 Jahre oder; 1 mSv bei Jugendlichen jünger als 18 Jahre oder · Augenlinsendosis Hp(3): 6 mSv oder · Teilkörperdosis Hp(0,07): 150 mSv |
Je nach Art der Sondermeldung sind die Bestrahlungsumstände, die zu dieser Meldung geführt haben, abzuklären. Die Messstelle steht Ihnen bei Fragen gern unterstützend zur Verfügung. |
Es erfolgt Meldung | Entsprechend den Richtlinien über Anforderungen an Personendosismessstellen hat die Messstelle in folgenden Fällen im monatlichen Bericht eine Mitteilung bei der zuständigen Behörde zu machen:
· Ganzkörperdosis Hp(10): 2 mSv oder · Augenlinsendosis Hp(3): 2 mSv oder · Teilkörperdosis Hp(0,07): 50 mSv Das Dosimeter ist nicht auswertbar (siehe oben). |
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1 Sollten für die Festlegung der Ersatzdosen Kosten anfallen, werden Ihnen diese von der Messstelle zurückerstattet. Hierzu senden Sie uns bitte eine Kopie des Kostenbescheides und des Zahlungsbeleges sowie die Bankdaten für die Rücküberweisung zu. Der Kostenbescheid kann aus rechtlichen Gründen nicht direkt von der Messstelle beglichen werden. |